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Verschwiegenheit

Als Psychotherapeutin unterliege ich gemäß dem Psychotherapiegesetz (BGBl. Nr. 361/1990 ST0151) der Schweigepflicht – sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der Inanspruchnahme der Psychotherapie.
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Ich bin zur uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet – gegenüber sämtlichen Dritten, einschließlich Ehegatten, Lebensgefährten sowie privaten und öffentlichen Einrichtungen wie Behörden oder Sozialversicherungsträgern.
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Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der Psychotherapie.

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